Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 189

§ 189 – Berechnungsgrundsätze

Die Berechnungsgrundsätze des Zweiten Kapitels (§§ 121 bis 124) gelten entsprechend, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Kurz erklärt

  • Die Berechnungsgrundsätze stammen aus dem Zweiten Kapitel (§§ 121 bis 124).
  • Diese Grundsätze gelten allgemein.
  • Es sei denn, es gibt eine andere Regelung.
  • Die Vorschriften sind verbindlich.
  • Abweichungen sind nur durch spezielle Bestimmungen möglich.